Urteile - Mittwoch, 26.05.2010 13:24
Im konkreten Fall hatte die Schutzbriefversicherung die Vermittlung des Abschleppunternehmens gemäß Vertrag übernommen. Der Besitzer des Citroen CX Break war mit einem Motorschaden in den Niederlanden liegen geblieben.
Bei dem Transport wurde der Unterbodenbereich erheblich beschädigt. Der Versicherungsnehmer vertrat die Ansicht, dass die Schutzbriefversicherung auch für die entstandenen Schäden haften müsse. Die Klage gegen den Schutzbriefversicherer richtete sich auf die Erstattung der Reparatur- und Sachverständigenkosten von über 3.000 Euro.
Das AG München folgte der Auffassung des Versicherers, dass er nach den Vertragsbedingungen lediglich als Vertreter des Versicherten einen Vertrag über das Abschleppen mit dem betrauten Abschleppunternehmer und Versicherten abschließt.
Aus diesem Grunde hafte der Versicherer auch nicht für etwaige Fehler des Abschleppunternehmens. Dementsprechend müsse der Kläger seine Ansprüche gegenüber dem Abschleppunternehmen geltend machen.
In den meisten Fällen werden diese Schadenfälle aufgrund eines mangelhaften Transports über die Hakenlastversicherung abgewickelt, die Abschlepp- und Bergungsunternehmen bei der Erfüllung ihrer Aufträge schützt.
Kategorien: Urteile, Auto & Verkehr, Versicherungen
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