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Auto & Verkehr - Samstag, 23.10.2010 13:37

Autovermietung und geschäftsmäßige Geltendmachung abgetrener Ansprüche

Der Verband marktorientierter Verbraucher e. V. (VMV) verweist auf ein Urteil des Amtsgericht Stuttgart, wonach es Autovermietern nicht erlaubt ist, geschäftsmäßige Rechtsdienstleistungen anzubieten, die keine Nebenleistungen eines Mietwagenunternehmens darstellen, sondern auf die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten gerichtet sind. Werden in einem Unfall an dem der Mieter unverschuldet verwickelt war, die Abtretung jedweden Schadenersatzanspruches an den Vermieter erfüllungshalber ohne Vorbehaltsklausel abgetreten und die Geltendmachung beim Versicherer auch nur versucht, so fehlt es bereits an einer Aktivlegitimation, da es sich hierbei um die Besorgung fremder Rechtsdienstleistungen handelt.

In Streitfällen sollte der Unfallgeschädigte deshalb rechtzeitig prüfen, ob es sich um Dienstleistung des Autovermieters aus eigenem Interesse handelt, insbesondere bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, wozu unzählige Entscheidungen bereits ergangen sind, deren rechtliche Bewertung teilweise selbst Gerichten nicht gelingt, so dass Amtsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 29.07.2010 – 44 C 198/10.

Damit die Unfallgeschädigten keine bösen Überraschungen erleben, sollte schriftlich vereinbart sein, dass von jedem Schriftstück an die gegnerische Versicherung auch eine Kopie übermittelt wird. So lässt sich auch für einen Versicherungslaien schnell erkennen, ob die in dem vorgenannten Urteil gesteckten Grenzen der vertraglichen Nebenleistungen überschritten werden.

Kategorien: Auto & Verkehr, Versicherungen

Tags: Abtretung, Aufklärungspflichten, Auskunftspflicht, Auto & Verkehr, Autovermietung, Autoversicherung, Rechnungsprüfung, Rechtsdienstleistung

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