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Urteile - Mittwoch, 17.11.2010 19:41

Gelöschter Eintrag im Verkehrszentralregister fällt nicht mehr ins Gewicht

Im gegenständlichen Fall war ein Fahrer im Januar 2007 unter Alkoholeinfluss von 0,77 Promille Auto gefahren. Hierzu erhielt er einen Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderdatei und einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Im Mai 2009 wurde der Kraftfahrzeugfahrer erneut erwischt. Jetzt betrug die Blutalkohol-Konzentration 0,63 Promille.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Fahrer mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und ordnete neben dem Bußgeldverfahren auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, die auch durchgezogen wurde.

Doch der Verkehrssünder reichte Klage ein und wehrte sich damit gegen die Verwertung des MPU-Ergebnisses. In diesem Gutachten wurde nämlich die aktenkundige erste Fahrt unter Alkoholeinfluss berücksichtigt, obwohl diese bereits gelöscht sein sollte.

Die Beschwerde des Klägers beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg. Mit sofortiger Wirkung erhielt er seine Fahrerlaubnis zurück und auch das Ergebnis des Gutachtens durfte nicht verwertet werden.

Es wurde weiterhin festgestellt, dass das Ergebnis einer MPU nur innerhalb von 2 Jahren bei mehrfachem Verstoß benutzt werden darf.

Das komplette Urteil können Sie hier lesen.

Kategorien: Urteile, Auto & Verkehr

Tags: Beweissicherung, Kaskoversicherung, Ratgeber & Recht, Ratgeber & Recht, Rechtsprechung, Unfallgefahr, Urteil, Urteile, Verbraucherschutz, Verjährungskontrolle

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