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Einbruch & Brandschutz - Mittwoch, 08.12.2010 19:12

Einbruch,Versicherung und Stehlgutliste "unverzüglich"

Der Begriff "unverzüglich" wird meist im Zusammenhang mit der Meldung eines Schadenfalls oder der Einreichung der Schadenmeldung oder Stehlgutliste, benutzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-4 U 195/07) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, was ist "unverzüglich".

Es kam zu der Erkenntnis, dass wenn ein Versicherungsnehmer die Stehlgutliste drei Wochen nach dem Schadeneintritt dem Versicherer einreicht, man nicht mehr von "Unverzüglichkeit" sprechen kann.

Die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehende Zeit muss danach bemessen werden, wie viel Zeit er benötigt - da sich der Aufwand in aller Regel jedoch in Grenzen hält - ist die Liste binnen kurzer Zeit vorzulegen.

Denn erst dann macht diese Liste überhaupt Sinn und kann ihren Zweck erfüllen, eine erfolgversprechende Fahndung der Polizei zu ermöglichen oder die Hemmschwelle für die Aufbauschung der Schadenhöhe zu verhindern.

Selbstverständlich ist zu erwarten, dass die Stehlgutliste in ihren Aussagen gegenüber der Polizei und dem Versicherer gleichlautend vorliegen. Nicht verwerflich ist, wenn Gegenstände  nachgemeldet werden, weil der Verlust erst später entdeckt wurde. Es sollte aber nicht die Regel sein, zumal dadurch auf Seiten der Polizei und Versicherer erneute Prüfungen angestoßen werden, die sich auch auf die erhoffte Entdeckung durch eine zeitnahe vollständige Fahndungsausschreibung und die Prüffristen negativ auswirken.

Hilfreich kann die Anlage eines Wertverzeichnisses sein - ein Beispiel aus der polizeilichen Beratung finden Sie hier.

Kategorien: Einbruch & Brandschutz

Tags: Diebesbeute, Diebstahl, Diebstahlradar, Diebstahlschutz, Einbrecher, Einbruch, Fristen, Sachversicherung, Schadenanzeige, Schadenaufwand, Schadenersatz, Schadenmeldung, Urteile, Versicherung, Versicherungsleistungen, Versicherungsschutz

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