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Urteile - Mittwoch, 02.02.2011 11:30

Werkstatttests können zu unangenehmen Konsequenzen führen

Kunden zu verlieren ist für jede Werkstatt ein unerwünschter Nebeneffekt von veröffentlichen Werkstatttests, wenn diese für die Werkstatt schlecht gelaufen sind. Den Hersteller als Vertragswerkstatt zu verlieren kann als weitere Konsequenz betriebswirtschaftliche Verluste verursachen.


Ein Fahrzeug mit offensichtlichen Sicherheitsmängeln war von einem Magazin zum Test in unterschiedlichen Vertragswerkstätten zur Inspektion gegeben worden. Von einer der Werkstätten war keiner dieser Mängel entdeckt worden. Nach Veröffentlichung der Testergebnisse in dem Magazin kündigte der Hersteller die mit der Vertragswerkstatt abgeschlossenen Serviceverträge ohne vorherige Abmahnung fristlos.

Verträge sind grundsätzlich fristlos kündbar, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, so dass unter Abwägung beiderseitiger Interessen die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Diese Gegebenheiten setzte das OLG Düsseldorf (Az. VI-W (Kart) 1/10) bei seiner Entscheidung voraus und befand die fristlose Kündigung gemäß § 314 BGB für wirksam und bestätigte so eine Entscheidung des Landgerichts Köln.

Begründet wurde das Urteil mit einem Organisationsverschulden der Geschäftsleitung. Die Geschäftsführung sei dafür zuständig sicherheitsrelevante Arbeiten nachzukontrollieren, wenn sie wie in diesem Fall von einem Praktikanten ausgeführt worden sei.

Das OLG Frankfurt (Az. 11 U 8/10 (Kart) befand in einem ähnlichen Fall die vom Hersteller ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam. Die Kündigung der Serviceverträge ist nach einem Werkstatttest nicht zulässig, sofern die Werkstatt kein Organisationsverschulden trifft, sondern es allein um das Verschulden eines einzelnen Mitarbeiters geht.

Im Fall des OLG Frankfurt konnte der Geschäftsführung kein Organisationsverschulden nachgewiesen weden. Das erstmalige Versagen eines einzelnen Mitarbeiters kann noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Werkstattvertrags sein. Bei Annahme eines Kündigungsgrunds hätte es einer Abmahnung bedurft und einen Ausnahmefall konnte das Gericht nicht erkennen.

Wichtig ist in solchen Fällen ob ein Organisationsverschulden der Werkstatt vorliegt:

  • Trifft eine Werkstatt ein Organisationsverschulden, ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört, hier kann der Hersteller auf die Abmahnung verzichten und fristlos kündigen.
  • Trifft eine Werkstatt kein Organisationsverschulden, reicht das Verschulden eines Mitarbeiters im Allgemeinen nicht aus, um eine fristlose Kündigung des Herstellers ohne Abmahnung zu rechtfertigen.

Entscheidend sind Umfang und Tragweite der Fehler, sagt André Paetzold, Geschäftsführer von Hitzing & Paetzold im Innovatioszentrum Gladbeck, eine Fachfirma, die sich über 20 Jahren mit der Fehlersuche im eletronischen Motormanagement beschäftigt.

Die Überprüfung und Diagnose sicherheitsrelevanter Fahrzeugelektronik wird zunehmend eine größere Rolle spielen, so Paetzold.

Mit der Einführung neuartiger elektronischer Prüfgeräte werden die Prüforganisationen zukünftig auch bei der Hauptuntersuchung die Funktionsfähigkeit elektronischer Sicherheitssysteme (Steuergeräte, Kombiinstrumente, Komfortelektronik) mit überwachen.

Die richtige Diagnose zu Reparatur oder Austausch oder Garantiefall werden dann immer wichtiger, insbesondere auch im Bereich der Elektrofahrzeuge.

Für Autohäuser und Werkstätten, die in einem Testverfahren untersucht wurden und den Ergebnissen misstrauen, bietet Paetzold auch seine gutachterliche Tätigkeit an.

Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Polizei beauftragen die Elektronikspezialisten, die auch den Spitznamen "Gehirnchirurgen des Motormanagement" tragen, insbesondere bei schweren Unfällen oder Diebstählen, wenn es um die Frage der Geschwindigkeit oder Manipulation geht.

Kategorien: Urteile, Auto & Verkehr, Ratgeber & Recht

Tags: Hersteller, Kombiinstrument, Komfortelektronik, Kundenzufriedenheit, Motorsteuergerät, Ratgeber, Ratgeber & Recht, Rechtsprechung, Risikomanagement

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Wir wollen als Netzwerk interessanter Gesprächspartner sein und stehen für mehr Fairplay in der Produktsicherheit, Produktaufklärung, Sachmängelhaftung, Schadenaufklärung und den Möglichkeiten eines transparenten Schadenausgleich.

Wir zeigen Präsenz und verstehen uns als Kommunikationsdesigner zwischen Verbraucher,Handel und Hersteller.

Kundenzufriedenheit

Nur wenige Unternehmer wissen, was der beste Kritiker ihres Geschäfts -der Kunde- wirklich denkt. Das hat zur Folge, dass die Wünsche der Kunden unerkannt bleiben und eine Ausrichtung an den Kundenbedürfnissen nicht stattfinden kann.

Wer ein gutes Kundenbeziehungsmanagement betreibt, bekommt treue Kunden, die gerne wiederkommen, auch im Falle eines Produktmangels.

Wer für andere Menschen aufrichtig Interesse zeigt, ist auch im Schadenfall überall willkommen.

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