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Ratgeber & Recht - Donnerstag, 24.03.2011 11:07

Provisionen und Aufklärungspflichten

Das Verheimlichen etwaiger Provisionen beim Verkauf von Kapitalprodukten kann für Banken negative Folgen haben. Im Ergebnis bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung (Aktenzeichen 9 U 129/10), dass Schadenersatz wegen sogenannter „Kickbacks“ zu leisten wären. Die Richter hatten bei ihrer Entscheidung auch einen Beschluss des Bundesgerichtshofes von 2009 im Auge, wonach die Banken schon seit 1990 wissen müssten, dass sie über Provisionen aufklären müssen (Aktenzeichen XI ZR 308/09).

In dem aktuellen Fall ging es um Deka-Fonds die im Jahr 2000 bei der Kreissparkasse Tübingen erworben wurden.

Die Sparkasse strich einen Teil des Ausgabeaufschlags sowie der jährlichen Verwaltungsgebühren als Provision ein. Hierüber informierte die Beraterin nicht, worauf die Anlegerin 2009 auf Schadensersatz wegen Falschberatung und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, klagte.

Die Verjährungsfrist ließen die Richter nicht gelten, weil das Verschweigen der Sparkasse über die Kickbacks als vorsätzlich zu werten sei, so dass neben der Verletzung vertraglicher Treuepflichten auch der Tatbestand der Untreue oder des Betrugs zum Tragen käme, so die Richter.

Die Revision zum BGH hat das OLG Stuttgart nicht zugelassen. Die Rechtskraft des Urteils ist aber noch abhängig von der Nichtzulassungsbeschwerde, die die Sparkasse noch einlegen kann.

Kategorien: Ratgeber & Recht, Urteil der Woche

Tags: Beratung, Beratungspflichten, Beratungsverschulden, Urteile

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