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Auto & Verkehr - Freitag, 08.04.2011 06:51

Wer für Glasreparatur Geld sehen will, muss Kunden im Vorfeld umfassend aufklären

Versprochen ist Versprochen! Kostenlos heißt kostenlos! Zu diesem Schluss kam das Amtsgericht Meiningen (Urteil vom 18.02.2010 – 11 C 651/09) und gab einem Kunden Recht, der sich weigerte, für die versprochene kostenlose Steinschlag-Reparatur am Ende doch zu bezahlen.

Wenn ein Reparateur einen fremden Autobesitzer auf einem Parkplatz anspricht und ihn mit dem Versprechen ködert, den Steinschlag auf seiner Windschutzscheibe kostenlos zu beseitigen, muss sich der Unternehmer, so das Gericht, auch um alle die Reparatur betreffenden Fragen kümmern.

Es obliegt also ihm, im Vorfeld mit der Teilkasko-Versicherung seines Kunden zu klären, ob die Assekuranz alle Kosten übernimmt und auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt verzichtet.

Dabei spielt es nach Ansicht des Richters keine Rolle, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht. Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und ihm eine Rechnung präsentieren. Dies gilt, so das Gericht, in besonderem Maße, wenn vor der Reparatur weder das Einverständnis des Kunden eingeholt, noch über den Preis gesprochen worden ist. In seinem Urteil bezeichnete das Gericht solche Geschäftspraktiken als „Dummenfang“.

Quelle: Pressemitteilung der HUK-Coburg vom 07.04.2011

Kategorien: Auto & Verkehr, Ratgeber & Recht

Tags: Auto & Verkehr, Beratung, Beratungspflichten, Beratungsverschulden, Glasbruchschäden, HUK-Coburg, Kaskoversicherung

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Wer ein gutes Kundenbeziehungsmanagement betreibt, bekommt treue Kunden, die gerne wiederkommen, auch im Falle eines Produktmangels.

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