Auto & Verkehr - Mittwoch, 13.04.2011 09:10
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage bestritt der Kläger die Geschwindigkeitsüberschreitung.
Die Messungen im Britzer Tunnel seien – wie allgemein bekannt – nicht ordnungsgemäß, da Fehler bei der Überwachungsanlage vorlägen.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Behörde könne einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich sei.
Die Behauptung des Klägers, die Messungen im Britzer Tunnel seien nicht ordnungsgemäß, entbehre jeder Substanz und sei ins Blaue hinein aufgestellt.
Anhaltspunkte für eine Fehlmessung seien nicht erkennbar. Der Verkehrsverstoß sei in einem standardisierten Messverfahren festgestellt worden. Bei dem eingesetzten System werde die Geschwindigkeit des Fahrzeuges auf der Basis einer Weg-Zeit-Messung ermittelt.
Auf der überwachten Fahrspur seien drei piezoelektrische Drucksensoren im Abstand von jeweils einem Meter im Fahrbahnbelag eingelassen. Diese bildeten drei Messstrecken. Überfahre ein Fahrzeug die drei Sensoren, führe das Gerät für die drei Messstrecken voneinander unabhängige Zeitmessungen durch. Aus den Messergebnissen werde dann die Geschwindigkeit des Fahrzeuges errechnet.
Bei dieser Arbeitsweise seien Messfehler auszuschließen, wenn sonst keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Arbeitsweise der Messanlage bestünden.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Urteil der 11. Kammer vom 16. März 2011 (VG 11 K 17.11)
Kategorien: Auto & Verkehr, Urteil der Woche
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