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Urteile - Samstag, 27.08.2011 17:35

Frachtgutzustellung an Dritte mit Risiken

Nach einer Klage eines Verbraucherverbandes hatte sich das OLG Köln mit einer Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Paket- und Expressgutunternehmens zu befassen, welche diesem gestattet, im Falle der Abwesenheit des Empfängers Sendungen an bestimmte Ersatzempfänger mit der Wirkung der Beendigung des Haftungszeitraumes zuzustellen. Im Verhältnis zu Verbrauchern ist eine derartige Klausel unwirksam, wenn damit keine verbindliche Pflicht des Zustellers verbunden ist, den richtigen Empfänger über die Ersatzzustellung an einen Dritten zu benachrichtigen, wohin die Ersatzzustellung erfolgt ist. Die Richter führten aus, dass eine Klausel ohne eine solche bindende Verpflichtung die Interessen des Absenders und Empfängers nicht hinreichend berücksichtigt.

Nachbarn oder Hausbewohner sind keine hinreichend bestimmte Bezeichnung für Ersatzempfänger. Der Kreis der empfangsberechtigten Personen wäre zu weit gefasst und nach der allgemeinen Formulierung unübersehbar. Mit den Interessen des Absenders und Empfängers wäre das nicht vereinbar. Inwieweit eine gleichlautende Klausel im Verhältnis zu einem gewerblichen Versender wirksam wäre, musste in diesem Verfahren nicht geklärt werden. Diese Frage hat oft Relevanz für die Beendigung des Haftungszeitraumes des Frachtführers. Stehen die Interessen des Frachtführers im Vordergrund und besteht eine einseitige Auslegung, so wird man auch bei einer solchen Klausel von der Unwirksamkeit ausgehen müssen.

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 2.3.2011 - 6 U 165/10

Kategorien: Urteile, Ratgeber & Recht

Tags: Fälschung, Fracht, Frachtbetrug, Frachtdiebstahl, Frachtgut, Haftpflichtversicherung, Haftung, Haftungsfallen, Handel unter fremden Namen, Ladungsdiebstahl, Unterschlagung, Unterschrift, Untreue, Urkundenfälschung, Urteile, Verbraucherschutz

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