Urteile - Montag, 16.11.2009 16:22
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen: 8 U 40/09) musste der Versicherer nicht zahlen. In diesem Fall hatte der Eigentümer seinen Ofen etwa 50 Zentimeter unter einer Dachschräge eingebaut.
Das Kaminrohr verlegte er durch eine Rigips-Wand mit Holzlattung. Der Abstand von 12 und 20 Zentimeter zum Kaminrohr reichte nicht um eine Wärmeübertragung zu verhindern.
Die Materialien fingen Feuer und die Wohnung wurde komplett verwüstet. Der Gebäudeversicherer weigerte sich zu zahlen. Die Richter entschieden, dass der Eigentümer unverantwortlich gehandelt habe und sprachen den Versicherer von der Leistung frei wegen grober Fahrlässigkeit.
Kategorien: Urteile
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