Urteile - Freitag, 01.01.2010 13:25
Aus der Begutachtung des Sachverständigen hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Unterschrift gefälscht ist, so dass dem Kreditinstitut kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zusteht.
Das Risiko einer Fälschung trägt nach der gesetzlichen Regelung und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Kreditinstitut (vgl. BGH in WM 1994, 2073 f.).
Der Kontoinhaberin obliegt es allerdings im Rahmen der generellen Schadenabwendungspflicht, alles zu vermeiden, was die Schädigung des Kreditinstitutes herbeiführen oder erhöhen könnte.
Zu den Pflichten aus dem Girovertrag gehört, dass die Kontoinhaber erkannte Fehlbelastungen unverzüglich beanstanden.
Im vorliegenden Fall konnte das Kreditinstitut nicht nachweisen, dass die Kontoinhaberin eine vertragliche Pflicht verletzt hatte. Das Konto war bereits völlig leer geräumt, bevor die Kontoinhaberin die Fehlbelastung bemerkte.
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