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Urteile - Mittwoch, 03.03.2010 14:46

Verkauf gestohlener Ware und Rechtsfolgen aus dem UN-Kaufrecht

Von einem Gebrauchtwagenhändler in Deutschland wurde ein gestohlenes Fahrzeug angekauft und an einen Autohändler mit Sitz in Italien weiter veräußert. Zum Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen hatten die beiden Händler keine Kenntnis davon, dass das Fahrzeug gestohlen war. Dieser Autohändler bot das Fahrzeug sofort wieder an und veräußerte es zu einem Kaufpreis von 49.000 Euro in Italien.

Bei dem gutgläubigen Erwerber wurde das Fahrzeug von Sicherheitskräften beschlagnahmt, weil es zuvor bei einem Autohaus gestohlen worden war. Der deutsche Gebrauchtwagenhändler wurde zum Schadenersatz verurteilt.

Die vom deutschen Gebrauchtwagenhändler vorgenommenen Überprüfungen zu einem unbedenklichen Kauf und die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeugbrief um eine Totalfälschung auf Originalpapier handelte, führte nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München (7 U 4969/06 vom 05.03.2008) nicht dazu, dass der Händler für sich einen Ausnahmefall deklarieren könnte, welchen ihn von der Garantiehaftung befreit.

Unabhängig davon, dass der italienische Händler den Kaufpreis an seinen Kunden zurückerstatten musste, wurde der deutsche Gebrauchtwagenhändler verurteilt seinerseits Schadenersatz zu leisten.

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wurde der Gebrauchtwagenhändler verurteilt zu einer Zahlung von 49.699,90 Euro (inkl. entgangener Gewinn und Nebenkosten).

Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass der Käufer grundsätzlich Schadenersatz verlangen kann, weil der Verkäufer nach dem UN-Kaufrecht gemäß Artikel 45 Abs. 1b CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) i.V. mit Artikel 74 bis 77 CISG eine seiner Pflichten aus dem Vertrag oder Abkommen nicht erfüllen konnte.

Seiner Vertragspflicht den streitgegenständlichen PKW wirksam zu übereignen, konnte der Gebrauchtwagenhändler nicht nachkommen, da das gute Stück anderweitig abhanden gekommen war und ein gutgläubiger Erwerb der Sache an § 935 BGB scheitert.

Der Fall war nach dem deutschen Recht zu entscheiden, nach dem Eigentum an einer gestohlenen Sache nicht verschafft werden kann. Auch die Berufung auf den gutgläubigen Erwerb durch den weiteren Käufer in Italien scheiterte an der wichtigen Entscheidung des Corte di Cassazione vom 06.12.1988, wonach die gutgläubige Übertragung von Eigentum an gestohlenen Sachen keine Vertragserfüllung darstellt, weil eine andere als die vertraglich vereinbarte Sache übergeben worden ist.

Damit konnte auch dem letzten Käufer nicht das Recht verwehrt, sich gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zu lösen, mit der Rechtsfolge der Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge nimmt stetig zu. In Deutschland ist das UN-Kaufrecht seit dem 01.01.1991 in Kraft. Mittlerweile ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) von über 92 Staaten angenommen worden (http://www.cisg.law.pace.edu).

Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe stellt sich häufig die Frage, wie die gestohlene Sache in den Besitz gelangte. Unter Berücksichtigung des UN-Kaufrecht bzw. CSIG wird dies verschärft zu prüfen sein, insbesondere die Wirkung, die ein solcher Kaufvertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.

Kategorien: Urteile, Fälschungen & Plagiate, Versicherungen, Fahndung & Sicherstellung, Urteil der Woche

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