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Dyson Deutschland zerstört chinesische Nachahmungen seines „Air Multipliers“
In einer beispiellosen Aktion ging das internationale, in Köln angesiedelte Unternehmen Dyson jetzt gegen chinesische Plagiate des Ventilators „Air Multiplier“ vor. Damit will Dyson, Erfinder der beutellosen Staubsaugertechnologie, des Händetrockners Airblade und der rotorlosen Air Multiplier Ventilatoren drastisch und öffentlichkeitswirksam auf das Problem der Patentverletzung hinweisen. 800 Stück der erst 2009 vorgestellten Weltneuheit „Air Multiplier“, einem völlig neuartigen Ventilator ohne Rotorblätter, wurden jüngst entdeckt und als Plagiate entlarvt. Dyson Deutschland ließ sich die minderwertigen Kopien daraufhin aushändigen und zerstörte diese nun auf dem Kölner Firmengelände mit einem Kranbagger.
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Advokat wegen Versicherungsmissbrauch verurteilt
Ein Rechtsanwalt aus dem Sauerland hatte sich nach dem Entzug seiner Zulassung am Freitag vom dem Landgericht Arnsberg zu verantworten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Anwalt fast vier Jahre lang Rechtsschutz-Versicherungen betrogen habe und verurteilten ihn zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe.
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Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers wegen Betrugs und arglistige Täuschung
Für zwei Instanzen hatte ein Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten für die vom Versicherungsnehmer erfolglos betriebenen Prozesses auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung übernommen. Erst in dem Rechtsstreit stellte sich heraus, dass bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsversicherung eine arglistige Täuschungshandlung zum Gesundheitszustand vorlag. Der Rechtsschutzversicherer widerrief daraufhin seine Deckungszusage mit der Folge der Rückforderung von etwa 18.500 Euro an Prozesskosten
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Urteile - Feuerwerkskörper lässt Gebäudekomplex in Flammen aufgehen
(BGH, 18.09.2009, Az. V ZR75/08; OLG Stuttgart, 09.02.2010, Az. 10 U 116/09))
Dass eine Feuerwerksrakete nicht nur Freude, sondern auch viel Ärger verursachen kann, ist allgemein bekannt. Jedes Jahr brennen Gebäude, in die Raketen eingedrungen sind. In diesem Fall setzte eine Feuerwerksrakete einen Gebäudekomplex auf dem Bauernhof des Nachbarn, bestehend aus einer Scheune mit zahlreichen Nebengebäuden, in Brand. Statt gerade in den Himmel zu steigen, schwenkte die Rakete plötzlich ab und drang durch einen kleinen Spalt zwischen Außenwand und Dach in eine zwölf Meter entfernt stehende Scheune auf dem Nachbargrundstück ein, wo sie explodierte.
Dabei entstand ein Sachschaden von knapp einer halben Million Euro. Den regulierte der Feuerversicherer des Bauern zwar, nahm aber den Nachbarn, der die Rakete gezündet hatte, in Regress. Den rechtlichen Hintergrund erläutert die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung.
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Mithaftung an Sportstätten nicht ausgeschlossen (Fahrzeugschäden und Verletzungen)
Verkehrsteilnehmer, die beim Passieren eines Sportplatzes von einem verirrten Sportgerät getroffen werden, können unter Umständen eine Mithaftung bekommen.
Im gegenständlichen Fall hat das Landesgericht Detmold (AZ: 12 O 172/09) so entschieden:
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Vorsicht Falle - Falsche Angaben im Antrag gefährden den Versicherungsschutz
Versicherungsmissbrauch durch Falschangaben ist kein Kavaliersdelikt, denn die Jedermanns-Kriminalität schädigt nicht nur die Geldbörse der jeweiligen Versicherung, sondern die Versichertengemeinschaft insgesamt.
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Verletzung der Obliegenheiten bei Flucht vom Unfallort
Die unerlaubte Entfernung vom Unfallort führt zur Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheit gegenüber dem KFZ-Haftpflichtversicherer, selbst dann, wenn der Unfallbeteiligte sich später aus eigenem Antrieb bei der Polizei freiwillig meldet. Im neuesten Urteil des Amtsgericht Berlin Mitte (AZ: 107 C 3279/09) wird darauf eingegangen, dass auch ein Schockzustand der Unfallverursacherin nicht ausreichend ist, um die Regressforderung des eigenen KFZ-Versicherers auszusetzen. Der Vorwurf, die vertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich durch die Entfernung vom Unfallort verletzt zu haben, kann auch nicht mit der Aussage entkräftet werden, dass sie nach zweieinhalb Stunden selbst zur Polizei gegangen sei
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Brillenkartell belastet auch Versicherungswirtschaft

Das Geschäft mit Brillen ist ein Milliardengeschäft. Die Abrechnung überteuerter Sehhilfen belastete bis 2004 Krankenkassen und Haftpflichtversicherer gleichermaßen. Nach dem Wegfall der Leistungen der Krankenkassen gingen die Preisabsprachen der Hersteller überwiegend zu Lasten der Haftpflichtversicherer oder spezieller Zusatzversicherungen.
Wegen verbotener Preisabsprachen ermittelte das Bundeskartellamt gegen Rodenstock, Zeiss, Essilor, Hoya Lens sowie Rupp+Hubrach die sich seit dem Jahr 2000 im sogenannten „Herrz-Kreis“ zu Preisabsprachen trafen. Diese Hersteller kontrollieren 90 Prozent des Marktes, so dass sich das Bundeskartellamt zu drastischen Maßnahmen entschied und ein Bußgeld von 115 Millionen verhängte.
Nur die Unternehmen, die bei der Aufklärung an vorderster Front mithalfen, bekamen einen Bonus im Rahmen einer geringeren Geldbuße.
Nach Angaben des Optikerverbandes ZVA lag der Umsatz für 2009 bei gut 4,8 Milliarden Euro. Verkauft wurden 11,2 Millionen Fassungen und 34 Millionen Brillengläser.
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Mietwagen und grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter bei einer gewerblichen Autovermieterin ein Fahrzeug anmietet und eine Haftungsfreistellung beantragt für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770,00 Euro, dann gilt diese Haftungsreduzierung für den Mieter und den Fahrer nach Art der Vollkaskoversicherung.
Der Mieter darf darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer und Versicherungsnehmer in der Vollkaskoversicherung genießen würde.
Nach Treu und Glauben muss der Autovermieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen so abfassen, dass die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen berücksichtigt sind, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 20.05.2009 (Aktenzeichen –XII ZR 94/07).
In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Frage, ob auch ein stark alkoholisierter Mitarbeiter, welcher das angemietete Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt (2,96 Promille) gegen einen Baum gelenkt hat, nach den allgemeinen Bedingungen des Mieters für den verursachten Schaden in Höhe von 16.386,55 Euro aus dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit haftet.
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