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Frachtgutzustellung an Dritte mit Risiken
Nach einer Klage eines Verbraucherverbandes hatte sich das OLG Köln mit einer Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Paket- und Expressgutunternehmens zu befassen, welche diesem gestattet, im Falle der Abwesenheit des Empfängers Sendungen an bestimmte Ersatzempfänger mit der Wirkung der Beendigung des Haftungszeitraumes zuzustellen. Im Verhältnis zu Verbrauchern ist eine derartige Klausel unwirksam, wenn damit keine verbindliche Pflicht des Zustellers verbunden ist, den richtigen Empfänger über die Ersatzzustellung an einen Dritten zu benachrichtigen, wohin die Ersatzzustellung erfolgt ist. Die Richter führten aus, dass eine Klausel ohne eine solche bindende Verpflichtung die Interessen des Absenders und Empfängers nicht hinreichend berücksichtigt.
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Kfz-Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung - nicht alle Kosten werden übernommen
Im neuesten Urteil des OLG Celle (AZ 14 U 78/10), befasste sich das Gericht, mit den Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer. Der Streitwert betrug rund 230,00 Euro. Ein Autofahrer war schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt worden.
Der durch ihn beauftragte Rechtsanwalt meldete erst einmal die Ansprüche beim gegnerischen Unfallversicherer an, um anschließend eine Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer einzuholen.
Hierfür stellte er dem Mandaten eine Rechnung über 230,00 Euro.
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Unverzügliche Schadenmeldung trotz fehlendem Versicherungsschein erforderlich
Das Amtgericht München hat vor wenigen Tagen das Urteil (Az: 244 C 26368/09) veröffentlicht. Hierbei ging es um den Fall, dass ein Versicherungsunternehmen den Versicherungsschein zu einem Wohngebäude-Versicherungs-Antrag noch nicht ausgefertigt hatte, jedoch ein Leitungswasserschaden in der Zeit zwischen der Antragsstellung und Übersendung der Versicherungspolice, bereits eingetreten war. In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht aus, dass auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bereits vertragliche Sorgfaltspflichten bestünden. Ein Schadenfall sei ein bedeutsamer Umstand, der angezeigt werden müsse, selbst wenn der Hauptvertrag noch nicht zustande gekommen sei.
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Das verdeckte Verkehrsschild und die Geldbuße!
Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit dem Geschehen, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mit einem Bußgeld betraft werden darf, wenn ein Verkehrszeichen nicht zu erkennen war (AZ: III-3 RBs 336/09). Im gegenständlichen Gerichtsfall ging es um einen Taxifahrer, der in einer Tempo-Zone 30, mit einer Geschwindigkeit von über 70 kn/h geblitzt wurde. Vom Amtsgericht Herford wurde er wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verklagt.
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Brillenschäden - Abzug "neu für alt" muss ggf. im Einzelfall geprüft werden
Wird bei einen unverschuldeten Verkehrsunfall oder einem anderen Schadenereignis eine Brille zerstört, so hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vollständigen Ersatz einer neuen Sehhilfe, ohne das der Grundsatz "neu für alt" angewendet werden kann.
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Spurenbild muss beim Einbruchdiebstahl stimmig sein !
Das Landgericht Potsdam (AZ: 7 S 42/10) musste sich kürzlich mit diesem Fall beschäftigen. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass ein Einbruch stattfindet, ohne offensichtliche Spuren zu hinterlassen. Behauptet der Versicherungsnehmer aber, dass die Überwindung des Türschlosses mittels "Lock-Picking/Schlagpicking" stattgefunden hat, so reicht dies als Nachweis für den vollzogenen Einbruch nicht aus.
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Gewährleistungsausschluss - Internetkaufhaus
Ein gewerblicher Verkäufer kann gebrauchte Bürogeräte nicht unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einem Fall des Abverkauf von gebrauchten Elektroartikeln entschieden, dass der Hinweis am Telefon nur an Gewerbetreibende zu verkaufen zu wenig sei. Der Händler hatte keine Vorkehrungen getroffen, mit denen er ausschließen hätte können, dass nur diese Zielgruppe ein Angebot abgab.
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Gelöschter Eintrag im Verkehrszentralregister fällt nicht mehr ins Gewicht
Im gegenständlichen Fall war ein Fahrer im Januar 2007 unter Alkoholeinfluss von 0,77 Promille Auto gefahren. Hierzu erhielt er einen Eintrag in der Flensburger Verkehrssünderdatei und einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid. Im Mai 2009 wurde der Kraftfahrzeugfahrer erneut erwischt. Jetzt betrug die Blutalkohol-Konzentration 0,63 Promille.
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Zulässigkeit kostensparender Reparaturmethoden
Die sogenannte Smart-Repair-Methode ist nach einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken zulässig. Die Richter bestätigten, dass der Einsatz bei einer kleinen Delle der fiktiven Abrechnung vorzuziehen ist. Im aktuellen Fall wollte die Klägerin die gegnerische Versicherung zur Leistung verpflichten und eine Delle an der Tür fiktiv abrechnen.
Das Landgericht entschied am 24.09.2010 die Meinung des Versicherers gestützt, das die Smart-Repair-Methode eine gleichwertige, aber günstigere Alternative zur Schadenbeseitigung sein kann. Bei der fiktiven Reparatur hätten den Schädiger und dessen Versicherer die Reparatur 964,88 Euro gekostet.
Mit der Alternativmethode lagen die Kosten gerade einmal bei 293,10 €, so dass durch den Schädiger auch die Selbstkostenübernahme attraktiv wird, um eine günstige Schadeneinstufung wegen eines geringen Schadenfalles nicht zu belasten.
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