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Autoschlüssel in Briefkasten geworfen – Kaskoversicherung musste nicht voll zahlen
Die Fahrzeugrückgabe eines Mietwagen oder die Überlassung an eine Werkstatt zur Reparatur durch Einwurf eines Fahrzeugschlüssels in einen „Briefkasten“ ist ein alltäglicher Fall. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf ging es um die Frage des Schadenersatzes, wenn zur Überwindung der Wegfahrsperre der passende Schlüssel zum Einsatz kommt, den sich ein Dieb aus einem unzureichend gesicherten Briefkasten angelt.
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Diebstahl muss bei naheliegender Vortäuschung bewiesen werden
Die Richter des Landgericht Coburg (LG) und Oberlandesgericht Bamberg (OLG) hatten sich mit der Frage zu befassen, ob eine Versicherung den vollen Nachweis dafür erbringen muss, dass der Diebstahl eines Autos nur vorgetäuscht wurde oder auch Tatsachen ausreichen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen.
In dem aktuellen Fall wurde ein Mercedes für 20.000 Euro gekauft unter dem Hinweis des Vorhalters, dass dieser noch im Februar 2008 einen Heckschaden erlitten hatte. Ein Sachverständiger schätzte den Schaden damals auf 20.000 Euro. Bereits vor der Diebstahlmeldung ging bei der Polizei und dem Versicherer ein anonymer Hinweis ein, dass das betreffende Fahrzeug in Berlin gestohlen gemeldet werden würde.
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Schwimmende Kunstwerke
Das OLG Koblenz musste sich in seiner Sitzung vom 30.09.2010 (AZ: 2 U 779/09) mit dem Thema der generellen Verpflichtung des Vermieters, zur Überprüfung der wasserführenden Rohrsystems innerhalb eines Mietshauses, befassen.
Im gegenständlichen Fall hatte ein freischaffender Künstler einen Kellerraum gemietet um dort eine größere Menge an selbsterstellten Reliefs, zu lagern. Die Jahresmiete für den Kellerraum betrug rund 1.800 Euro jährlich. Der Vermieter erfuhr am Morgen des 25.02.2008, dass in den Kellerräumen ein Heizungsrohr gebrochen war. Das Wasser sammelte sich leider überwiegend in dem um 75 cm tiefer als alle anderen Räume gelegenen Kellerraum, welcher vom Kläger gemietet war.
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Verletzung der Obliegenheiten bei Flucht vom Unfallort
Die unerlaubte Entfernung vom Unfallort führt zur Verletzung der Aufklärungs-Obliegenheit gegenüber dem KFZ-Haftpflichtversicherer, selbst dann, wenn der Unfallbeteiligte sich später aus eigenem Antrieb bei der Polizei freiwillig meldet. Im neuesten Urteil des Amtsgericht Berlin Mitte (AZ: 107 C 3279/09) wird darauf eingegangen, dass auch ein Schockzustand der Unfallverursacherin nicht ausreichend ist, um die Regressforderung des eigenen KFZ-Versicherers auszusetzen. Der Vorwurf, die vertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich durch die Entfernung vom Unfallort verletzt zu haben, kann auch nicht mit der Aussage entkräftet werden, dass sie nach zweieinhalb Stunden selbst zur Polizei gegangen sei
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Mietwagen und grobe Fahrlässigkeit

Wenn der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter bei einer gewerblichen Autovermieterin ein Fahrzeug anmietet und eine Haftungsfreistellung beantragt für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770,00 Euro, dann gilt diese Haftungsreduzierung für den Mieter und den Fahrer nach Art der Vollkaskoversicherung.
Der Mieter darf darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer und Versicherungsnehmer in der Vollkaskoversicherung genießen würde.
Nach Treu und Glauben muss der Autovermieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen so abfassen, dass die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen berücksichtigt sind, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 20.05.2009 (Aktenzeichen –XII ZR 94/07).
In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ging es um die Frage, ob auch ein stark alkoholisierter Mitarbeiter, welcher das angemietete Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt (2,96 Promille) gegen einen Baum gelenkt hat, nach den allgemeinen Bedingungen des Mieters für den verursachten Schaden in Höhe von 16.386,55 Euro aus dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit haftet.
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Aufklärungspflichten beim Autoverkauf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Erwerber darüber aufzuklären hat, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor der Weiterveräußerung von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen sogenannten „fliegenden Händler“ erworben hat (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen VIII ZR 38/09).
In dem Fall machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er im März 2004 vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwagenhändler (Beklagter zu 2) als Vermittler erworben hatte. Im Kaufvertrag wurden unter Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers als Fahrleistung 201.000 km eingetragen. Das entsprach auch dem Tachostand.
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Feuerwehrgebühren nach Verkehrsunfällen sind nicht immer zulässig
Für Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen darf der Unfallverursacher nicht immer mit den die Einsatzkosten abgeltenden Gebühren belastet werden. Dies geht aus zwei Urteilen hervor, mit denen das Verwaltungsgericht Berlin zwei gegen Gebührenbescheide der Feuerwehr gerichteten Klagen stattgegeben hat.
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Brandschaden durch Schweiß- und Lötarbeiten
Missachtet der Dachdecker bei Schweiß- und Lötarbeiten mit offener Flamme einschlägige Brandschutzvorschriften, so haftet er nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg für das in Brand gerateneund versicherte Gebäude.
Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherer den auf ihn übergegangenen Rechtsanspruch nach der Schadenregulierung gegen den Dachdecker eingeklagt.
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Dachdecker-Masche
Die Angeklagten, ein 62-jähriger ehemaliger Belmer und sein 39-jähriger Mitstreiter aus Geeste gingen immer nach derselben Masche vor.
Letzterer verteilte als Freigänger der JVA Lingen im Auftrag eines seriösen Dachdeckerbetriebes dessen Broschüren an Eigenheimbesitzer. Im Zweitberuf spähte er die Hausbesitzer aus und begann mit seinem Kumpanen kriminelle Aktivitäten.
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Brandaufklärung lässt Fragen offen
Nach der Berichtserstattung in Artikeln „Der Zeit“, die „Welt“ und im „Spiegel“ haben die Gutachter Hans-Joachim Keim und Bernhard Schrettenbrunner in einer 22-seitigen Strafanzeige ihre Vorwürfe zur Brandaufklärung des Kaprun-Unglückes gegen die Justiz sowie die Gerichtssachverständigen eingereicht. Bei der Brandkatastrophe am Kitzsteinhorn kamen am 11. November 2000 155 Menschen ums Leben. Die österreichischen Ermittlungen konzentrierten sich damals auf den Heizlüfterhersteller FAKIR. Nach den Ermittlungen des Landeskriminalamtes Stuttgart ergaben sich aber ganz andere Ergebnis
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